Bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen in Bayern werden rund 39.500 kommunale Mandatsträger für grundsätzlich sechs Jahre gewählt. In der Kreisstadt Mühldorf a. Inn standen am 8. März 2026 der Erste Bürgermeister zur Wahl, ebenso die Mitglieder des Stadtrats. Im Landkreis Mühldorf wurden Landrat und Kreistag gewählt. Da keiner der Bewerber für das Bürgermeisteramt mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhielt, fand am 22. März 2026 eine Stichwahl statt. Sie fand zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.
Die Mühldorferinnen und Mühldorfer haben Claudia Hungerhuber zur Bürgermeisterin für die kommenden sechs Jahre gewählt. Bei der Bürgermeister-Stichwahl am Sonntag, 22. März, erreichte Hungerhuber 5542 Stimmen, Amtsinhaber Michael Hetzl versammelte 3533 Wählerinnen und Wähler auf sich. Das ergibt ein Resultat von 61,1 zu 38,9 Prozentpunkten. Zur Stichwahl aufgerufen waren 17.029 Stimmberechtigte, von denen 9107 ihr Votum abgaben. Die Wahlbeteiligung lag damit bei 53,5 Prozent und deutlich unter dem Wert von 58,4 Prozent bei der Kommunalwahl am 8. März.
„Das Votum der Wählerinnen und Wähler ist eindeutig und von mir zu akzeptieren – das ist Demokratie“, kommentiert Bürgermeister Michael Hetzl. „Ich gratuliere Claudia Hungerhuber zu diesem Ergebnis und wünsche ihr für die bevorstehenden Aufgaben eine gute Hand. Ihre Ausgangsbedingungen mit einem Rekordhaushalt, faktischer Schuldenfreiheit und florierenden Stadtwerken sind in jedem Fall hervorragend. Ich kann die Rathausschlüssel unter Top-Voraussetzungen übergeben.“ Die Übergabe der Amtsgeschäfte erfolgt im Mai.

Über folgende Links finden Sie die Ergebnisse der Bürgermeister-Stichwahl sowie die Ergebnisse der vier einzelnen Wahlen vom 8. März.
22.01.2026: Zugelassene Wahlvorschläge, Plakatierung und Briefwahlunterlagen
24.02.2026: Wahlprozedere und interaktiver Probestimmzettel
09.03.2026: Ergebnisse der Kommunalwahl vom 8. März
11.03.2026: Informationen zur Bürgermeister-Stichwahl am 22. März
09.12.2025: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
09.12.2025: Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
09.01.2026: Eingereichte Wahlvorschläge – Erste Bürgermeisterin / Erster Bürgermeister
09.01.2026: Eingereichte Wahlvorschläge – Stadtrat
09.01.2026: Sitzung des Wahlausschusses zur Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge
21.01.2026: Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters
21.01.2026: Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats
11.02.2026: Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
02.03.2026: Wahlbekanntmachung
09.03.2026: Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses: Bürgermeisterwahl
09.03.2026: Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses: Stadtratswahl
11.03.2026: Abschließendes Ergebnis der Bürgermeisterwahl
11.03.2026: Stichwahl des ersten Bürgermeisters
18.03.2026: Abschließendes Ergebnis der Stadtratswahl
23.03.2026: Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses: Bürgermeisterstichwahl
24.03.2026: Abschließendes Ergebnis der Bürgermeisterstichwahl
Eine Grundlage der Wahlplakatierung in Mühldorf ist die Sondernutzungssatzung aus dem Jahr 2008. Diese Satzung regelt allgemein Sondernutzungen im öffentlichen Verkehrsraum und beinhaltet dabei auch die für Mühldorf spezifischen Vorschriften zur Wahlplakatierung. Die aktuellste Änderung der Satzung speziell zu diesem Thema ist seit September 2022 in Kraft. Grundsätzlich ist die Wahlplakatierung auf Landesebene geregelt.
Die geltenden Plakatierungsregelegungen sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 13. Februar 2013 nachzulesen.
Plakatwerbung darf laut Straßenverkehrsordnung §33 Abs. 2 nicht an Verkehrszeichen und -einrichtungen angebracht werden, diesen nicht gleichen und keinerlei Auswirkungen auf den fließenden Verkehr haben. Demnach ist es insbesondere verboten, Symbole, Wahlparolen, Plakate und Ähnliches an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen und -einrichtungen oder an Ampeln anzubringen, aufzuspritzen oder aufzutragen. Werden Plakatständer an Pfosten von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angelehnt oder um Pfosten von Verkehrszeichen herumgruppiert, so kann das in der Regel geduldet werden. Aber nur bei Zeichen und Einrichtungen, die sich auf den ruhenden Verkehr beziehen oder bei denen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Werbemaßnahme nach den Umständen des Einzelfalls ausscheidet.
Nach Sondernutzungssatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn § 4 Abs. 1 Buchstabe c) ist die Wahlplakatierung im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin erlaubnisfrei zulässig. Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder zu entfernen. Das bedeutet, dass Wahlplakate ab Sonntag, 25. Januar um 0.00 Uhr aufgehängt werden dürfen.
Es ist zu beachten, dass Plakate unter anderem an folgenden Orten nicht angebracht werden dürfen:
Nicht verwendet werden dürfen Hohlkammerplakate, also wasserfeste Plakate aus Polypropylen oder anderen Kunststoffen. Zum Befestigen der Werbeanlagen sind ausschließlich rückstandsfreie Befestigungen zu verwenden – eine Befestigung durch Klebeband ist nicht zulässig. Werbeanlagen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windlast zu gestalten und zu befestigen. Zur Befestigung an Bäumen dürfen keine Nägel, Schrauben oder dergleichen verwendet werden.
Zusätzlich zu den Wahlplakaten können die im Stadtgebiet aufgestellten Plakattafeln in Anspruch genommen werden. Städtische Anschlagtafeln gibt es an folgenden Orten:
Die städtischen Anschlagtafeln sind ein zusätzliches Angebot der Stadt. Die Reihenfolge der Plakatierung hat von links oben nach rechts unten zu erfolgen, nach den Wahlvorschlagsnummern auf den Stimmzetteln. Darüber hinaus gehende Ansprüche müssen ohne unser Zutun austariert werden. Einen Anspruch auf einen dauerhaften Platz auf den Anschlagtafeln können wir aufgrund des beschränkten Platzangebots nicht gewährleisten.