Die schmucke Innenstadt rund um Stadtplatz, Rathaus und Nagelschmiedturm ist die Visitenkarte der Einkaufs- und Kulturstadt Mühldorf. Um den Erhalt dieses stimmigen Ensembles kümmert sich die Kreisstadt Mühldorf a. Inn seit Jahren auf vielfältige Weise – unter anderem durch das Fassadenprogramm, mit dem Eigentümer bei der Renovierung historischer Gebäude unterstützt werden, um das ortstypische Stadtbild zu erhalten.
Neben finanziellen Anreizen für die Hauseigentümer sorgen seit Jahren diverse Regelungen für die Bewahrung des historischen Stadtbildes. Dieses Regelwerk ist nun im Rahmen einer Gestaltungssatzung vereinheitlicht worden. Der Stadtrat hatte die Verwaltung im Februar 2023 damit beauftragt, seit Oktober 2025 ist die Satzung in Kraft. Sie bündelt die örtlichen Bauvorschriften zum Schutz des historischen Stadtbildes sowie die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von baulichen Anlagen, Werbeanlagen und Sondernutzungen im öffentlichen Raum der Altstadt. In ihr sind Vorgaben aus folgenden Satzungen gebündelt dargestellt:
Die Gestaltungssatzung dient damit allen relevanten Akteuren als Orientierungshilfe. Sie definiert, was im Rahmen der größtenteils denkmalgeschützten Altstadt möglich ist oder nicht. Dabei ist sie auch als Sammlung von Vorgaben für ein geordnetes Erscheinungsbild zu verstehen – zum Beispiel im Hinblick auf Bestimmungen der Werbeanlagensatzung, die ein chaotisches Reklamedurcheinander zu vermeiden helfen.
Um die Inhalte jenseits der nüchternen Darstellung in der Satzung für alle Bürgerinnen und Bürger so transparent wie möglich zu machen, hat die Stadtverwaltung auch einen Gestaltungsleitfaden erstellt. Dieser stellt auf 23 Seiten mit vielen Grafiken und Bildern dar, welche Gestaltungsgrundsätze in der Altstadt einzuhalten sind.

Die Werbeanlagensatzung regelt, wie Werbung in der Kreisstadt Mühldorf a. Inn angebracht werden darf. In der Altstadt müssen die Anlagen den Anforderungen der städtischen Gestaltungssatzung entsprechen. Diese stellt die Bewahrung des baukulturellen Erbes und einen verantwortungsvollen Umgang mit der historischen Bausubstanz sicher.
Die Werbeanlagensatzung gilt für alle Plakatanschlagtafeln im Stadtgebiet ab einseitig dreieinhalb Quadratmetern Gesamtansichtsfläche. Diese müssen der Ankündigung oder dem Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. Sie dürfen eine maximale Ansichtsfläche von zwölf Quadratmetern je Seite nicht überschreiten. Spezifische Regelungen zur Zulässigkeit in Baugebieten finden sich in der Werbeanlagensatzung.